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AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen

(Stand: 01.06.2023)

 

 § 1 Geltungsbereich, Kundeninformationen

  1. Für die Geschäftsbeziehungen der Firma Ökologische Dienste Ortlieb GmbH, (nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt) und dem Auftraggeber, (nachfolgend „Kunde“ genannt) gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und werden bei Vertragsschluss Vertragsbestandteil.
  2. Vertragspartner und Auftragnehmer ist:

Ökologische Dienste Ortlieb GmbH
vertreten durch den Geschäftsführer Falk Ortlieb
Tannenweg 22m
18059 Rostock

  1. Abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
  2. Die Vertragssprache ist Deutsch.
  3. Unser Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer gem. § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Daher gelten unsere AGB nur gegenüber vorbenanntem Personenkreis.
  4. Diese AGB gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen, ohne dass nochmals ein erneuter Hinweis erfolgt.
  5. Der Kunde hat die Möglichkeit die derzeit gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf der Website: ortlieb-natur.de abzurufen und auszudrucken.

 

§ 2 Leistungen des Auftragnehmers

  1. Das Angebot des Auftragnehmers umfasst unter anderem folgende Leistungen:
  • Umweltfachliche, ökologische Bauüberwachung und -begleitung
  • Planungsleistungen wie z.B. AFB, LBP, LAP und Umweltbericht
  • NATURA 2000-Verträglichkeitsprüfungen
  • Faunistische, botanische sowie bodenkundliche Kartierleistungen
  • Monitorings und Erfolgskontrollen
  • Praktische Artenschutzmaßnahmen
  • Abfang u. Umsiedlung z.B. von Amphibien, Reptilien und Fledermäusen
  • Baumschutz und Baumkontrollen
  • Schutz von gebäudebewohnenden Tierarten und faunistische Gebäudekontrollen
  • Vorträge, Schulungen und Forschungsprojekte
  1. Für die Erbringung der übernommenen Leistungen verpflichtet sich der Kunde dem Auftragnehmer alle erforderlichen Informationen rechtzeitig mit aktuellem Inhalt zur Verfügung zu stellen, die für die Auftragsdurchführung notwendig sind.
  2. Die Speicherung von Rohdaten (gemeint sind CAD- und shape-Dateien, große Fotosammlungen, Videos und Audio-Dateien aus Fledermauserfassungen) erfolgt nur während der Projektlaufzeit. Die längerfristige Datenspeicherung ist kostenpflichtig. Sofern nichts anderes vereinbart ist, löschen wir derartige Rohdaten im Zuge der Projektarchivierung. Eine Übergabe digitaler Daten auf Datenträgern ist möglich und Bedarf der ausdrücklichen Beauftragung dieser Leistung.

 

§ 3 Vertragsschluss

  1. Das Angebot des Auftragnehmers ist unverbindlich und freibleibend, solange es nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden ist und stellt eine unverbindliche Aufforderung an den Kunden dar, ein Angebot gegenüber dem Auftragnehmer abzugeben.
  2. Der Werkvertrag kommt erst dann rechtswirksam zustande, sobald er vom Auftragnehmer gegengezeichnet ist. Bis dahin stellt die vorliegende Erklärung des Kunden ein Angebot auf Abschluss eines Werkvertrages dar.
  3. Der Kunde ist nicht berechtigt, vor Gegenzeichnung durch den Auftragnehmer, die innerhalb von zwei Wochen erfolgen muss, von dieser Erklärung zurückzutreten. Die zwei-Wochen-Frist beginnt mit dem Eingang des Angebots beim Auftragnehmer.

 

§ 4 Werklohn – vereinbarte Vergütung

  1. Die genannten Preise sind Netto-Preise exklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer i. H. v. derzeit 19 %.
  2. Der vereinbarte Werklohn wird bis zwölf Monate nach Vertragsschluss garantiert. Als Fristbeginn gilt das wirksame Zustandekommen des Vertrages.
  3. Der Werklohn beinhaltet die Leistungen, die nach dem Werkvertrag und seinen Anlagen (Vertragsbedingungen, besondere Vereinbarungen sowie Skizzen) vereinbart wurden.
  4. Die Leistung (einschließlich Koordination und Überwachung) ist ausschließlich für die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen geschuldet.
  5. Behördliche Auflagen und Genehmigungen sind nicht Bestandteil des Auftrages und somit nicht im Werklohn enthalten.
  6. Wird der Festpreistermin von vier Monaten nach Vertragsschluss aus Gründen überschritten, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so erhöht sich der Gesamtpreis angemessen um die dem Auftragnehmer in Folge der Überschreitung des Festpreistermines treffenden Kostensteigerungen. Hierbei sind insbesondere Lohnkosten- und Materialkostensteigerungen zu berücksichtigen. Der Auftragnehmer ist im Falle einer Überschreitung des Festpreistermines, die von ihm nicht zu vertreten ist, berechtigt, für die entstehenden Mehrkosten einen angemessenen Abschlag zu verlangen. Hat der Auftragnehmer die Überschreitung des Festpreises zu vertreten, verlängert sich die Festpreisbindung um den Zeitraum, den der Auftragnehmer verschuldet hat.
  7. Der Kunde kann eine Aufschlüsselung des vereinbarten Werklohnes nicht verlangen.
  8. Ergänzungsaufträge für Sonderwünsche während der Ausführungszeit / Leistungserbringung sind sofort nach Ausführung zu zahlen.
  9. Der in der Auftragsbestätigung benannte Ausführungsbeginn ist unverbindlich.

 

§ 5 Abschlagszahlungen

  1. Der Auftragnehmer ist berechtigt vom vereinbarten Werklohn inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer
    H. v. 19% wie folgt Abschlagszahlungen vom Kunden zu fordern:
  • bei Teilleistungen gemäß den Leistungsphasen der jeweils gültigen HOAI
  • nach Beststellung und Lieferung des notwendigen Materials, Abrechnung erfolgt in Höhe des Materialwertes
  • bei Beratungs- und Kartierleistungen sowie Umsiedlungen von Tieren auf Vorlage von entsprechenden Nachweisen

Der restliche Werklohn wird nach Abnahme des Werkes fällig.

  1. Die Abschlagszahlungen – mit Ausnahme des restlichen Werklohnes nach Abnahme– sind nach Zugang der jeweiligen Zahlungsaufforderung fällig und binnen 10 Tagen ohne Abzug zu leisten.
  2. Werden dem Auftragnehmer nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, wonach die Ansprüche gegenüber dem Kunden durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet erscheinen, so ist der Auftragnehmer berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauskasse oder ausreichende Sicherheitsleistungen auszuführen und ggf. nach erfolglosem Ablauf einer hierfür gesetzten, angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall stehen dem Auftragnehmer Ersatz- und Vergütungsansprüche in einer sich aus § 645 BGB ergebenden Höhe zu; weitergehende Ansprüche bleiben hiervon unberührt.

 

§ 6 Zahlungsbedingungen

  1. Mit der Auftragsbestätigung spätestens mit der Rechnungslegung übermittelt Auftragnehmer an den Kunden die Bankverbindung. Der in Rechnung jeweils ausgewiesene Rechnungsbetrag ist dann nach Zugang der Rechnung binnen 10 Tagen auf die übermittelte Bankverbindung zu leisten.
  2. Gerät der Kunde mit der Zahlung oder einer Teilleistung in Verzug, so ist der Kunde zur Zahlung der gesetzlichen Verzugszinsen i. H. v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verpflichtet.
  3. Für jedes Mahnschreiben, das nach Eintritt des Verzugs an den Kunden versandt wird, wird mit einer Mahngebühr in Höhe von 2,50 EUR berechnet, sofern nicht im Einzelfall ein niedrigerer bzw. höherer Schaden nachgewiesen wird.

 

§ 7 Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus dem Werkvertrag verbleiben die gelieferten Sachen im Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist zur Rücknahme der gelieferten Sachen berechtigt, wenn der Kunde sich vertragswidrig verhält. In dem Verlangen zur Herausgabe gelieferten Sachen liegt keine Rücktrittserklärung vor.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, das Werk mit Sorgfalt zu behandeln.
  3. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Kunde den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn das gelieferte Werk bzw. gelieferte Materialen gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Im Falle der Nichteinhaltung hat der Auftragnehmer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der Sachen zu verlangen.
  4. Vor Eigentumsübertragung ist eine Weiterveräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Verarbeitung, sonstige Verfügung oder Umgestaltung ohne ausdrückliche Einwilligung von Auftragnehmer nicht zulässig.

 

§ 8 Abnahme

Die Abnahme des herzustellenden Werkes bestimmt sich nach § 640 BGB.

 

§ 9 Fertigstellung des Werkes

  1. Der Fertigstellungszeitpunkt ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Fertigstellungsfristen sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich durch den Auftragnehmer zugesichert werden.
  2. Bei zusätzlicher Bestellung, Abänderung oder Ergänzung des ursprünglichen Auftrags sind vormals zugesicherten Fristen gegenstandslos. Es gilt dann die neu vereinbarte Fertigstellungsfrist.
  3. Die Einhaltung der Fertigstellungsfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie gegebenenfalls dem Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Teillieferungen durch den Auftragnehmer sind zulässig.

 

§ 10 Kündigung/ Rücktritt vom Werkvertrag

  1. Sofern solche Ereignisse die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer sind, ist der Auftragnehmer, nachdem er den Kunden über den hindernden Umstand informiert hat, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Auftragnehmer ist auch zur Kündigung berechtigt, wenn der Kunde seine Mitwirkungspflichten verletzt.
  2. Soweit dem Kunden in Folge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung und Leistung unzumutbar ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung von dem Vertrag unter der Maßgabe zurücktreten, dass er dem Auftragnehmer die Ersatz- und Vergütungsansprüche in einer sich aus § 645 BGB ergebenden Höhe erstattet.
  3. Gerät der Auftragnehmer mit der Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird eine Lieferung oder Leistung unmöglich, so ist die Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.
  4. Kündigt der Kunde vor Vollendung des Werkes, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Es wird vermutet, dass danach dem Auftragnehmer 20 von Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.

 

§ 11 HAFTUNG

  1. Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
  2. Der Auftragnehmer schließt eine Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern diese nicht Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz betrifft. Dies gilt auch für den Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Auftragnehmer, falls der Kunde gegen diese Ansprüche auf Schadensersatz erhebt.
  3. Bei leichtfahrlässigen Pflichtverletzungen beschränken wir die Haftung auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden, sofern es sich nicht um eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit handelt.
  4. Der Ersatz von reinen Vermögensschäden wird durch die allgemeinen Grundsätze von Treu und Glauben, etwa in den Fällen der Unverhältnismäßigkeit zwischen Höhe des Auftragswertes und Schadenhöhe, begrenzt.
  5. Der Auftragnehmer haftet nicht für die Unmöglichkeit der Leistung, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch den Lieferanten) verursacht worden sind, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat.
  6. Eine weitergehende Haftung, gleich aus welchen Rechtsgründen, ist ausgeschlossen.
  7. Für etwaige Umweltschäden, die im Vorfeld der Vertragsausführung entstanden sind, ist eine Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.

 

§ 12 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtsordnung

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  2. Für Verträge mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen wird als Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie als Gerichtsstand der Sitz vom Auftragnehmer vereinbart. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, Klagen und sonstige gerichtliche Verfahren auch am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners anhängig zu machen.